Auftrag oder Werkvertrag?
Beim einfachen Auftrag (Art. 394 ff. OR) schuldest du sorgfältiges Tätigwerden, nicht einen bestimmten Erfolg – typisch für Beratung, Coaching, Buchhaltung. Beim Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) schuldest du ein Ergebnis, z.B. eine fertige Website nach Pflichtenheft. Die Einordnung hat Folgen für Mängelrechte und Kündigung; ein Vertrag sollte die Leistung deshalb genau beschreiben.
Achtung: Jederzeitiges Kündigungsrecht
Ein Auftrag kann von beiden Seiten jederzeit widerrufen oder gekündigt werden (Art. 404 Abs. 1 OR) – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das zwingend. Wer zur Unzeit kündigt, schuldet Ersatz des dadurch entstandenen Schadens (Abs. 2). Bereits erbrachte Leistungen werden vergütet. Für längere Projekte sind deshalb Teilzahlungen sinnvoll.
Was der Vertrag regeln sollte
- Leistungsbeschrieb und Abgrenzung
- Honorar, Spesen, Zahlungsfrist (Zahlungsfrist-Rechner)
- Mitwirkungspflichten des Kunden
- Vertraulichkeit
- Rechte an Arbeitsergebnissen (wichtig bei Design, Text, Software)
- Haftung – ein Ausschluss für Absicht und grobe Fahrlässigkeit ist nichtig (Art. 100 OR)
- Recht und Gerichtsstand
Scheinselbständigkeit vermeiden
Arbeitest du nur für einen Kunden, nach seinen Weisungen und mit seinen Arbeitsmitteln, kann die AHV dich als unselbständig einstufen. Ein Dienstleistungsvertrag allein ändert das nicht – massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse.
Quellen
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind die verlinkten amtlichen Quellen.