Zahlungsfrist berechnen – mit Wochenend- und Feiertagsregel

Wann genau ist «zahlbar innert 30 Tagen»? Der Rechner zeigt das Fälligkeitsdatum nach den Regeln des Obligationenrechts und den ersten Verzugstag.

Zahlungsfrist-Rechner

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder eidgenössisch verbreiteten Feiertag (Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten, Stephanstag), verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (Art. 78 OR). Kantonale Feiertage sind nicht berücksichtigt.

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Gibt es eine gesetzliche Zahlungsfrist?

Nein. Ohne Vereinbarung ist eine Forderung sofort fällig (Art. 75 OR). In der Praxis üblich sind 10, 20 oder 30 Tage – für Privatkunden oft 10–20, für Firmen 30 Tage. Du kannst die Frist in Offerte, Vertrag oder AGB festlegen.

So wird gerechnet (Art. 77 und 78 OR)

  • Frist in Tagen: Der Tag des Rechnungsdatums zählt nicht mit; die Frist endet am letzten Tag
  • Frist in Monaten: Ende am Tag mit derselben Zahl (z.B. 15.10. → 15.11.); fehlt dieser Tag, am letzten Tag des Monats
  • Fällt das Ende auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (Art. 78 OR); Samstage werden nach dem Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) gleich behandelt

Datum statt Tage – der Profi-Tipp

«Zahlbar innert 30 Tagen» lässt Raum für Diskussionen (ab Rechnungsdatum? ab Erhalt?) und ist als einseitiger Aufdruck nicht automatisch ein vereinbarter Verfalltag. Schreib besser ein konkretes Datum («zahlbar bis 18.11.2026») und vereinbare die Zahlungsfrist schon in der Offerte oder den AGB. Dann gerät der Kunde mit Ablauf des Tages ohne Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR).

Quellen

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind die verlinkten amtlichen Quellen.

Häufige Fragen

Wie lange ist die übliche Zahlungsfrist in der Schweiz?

30 Tage im Geschäftsverkehr, 10–20 Tage bei Privatkunden. Gesetzlich vorgeschrieben ist keine Frist.

Ab wann ist der Kunde in Verzug?

Bei einem vereinbarten Verfalltag am Folgetag, sonst mit Zugang der Mahnung (Art. 102 OR).

Werden kantonale Feiertage berücksichtigt?

Der Rechner berücksichtigt Wochenenden und die in der ganzen Schweiz verbreiteten Feiertage. Massgebend ist der Feiertag am Erfüllungsort – bei Geldschulden in der Regel am Wohnsitz des Gläubigers (Art. 74 OR).