10 Jahre als Grundregel
Forderungen verjähren grundsätzlich nach zehn Jahren (Art. 127 OR), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
5 Jahre für viele Alltagsforderungen (Art. 128 OR)
- Miet-, Pacht- und Kapitalzinsen sowie andere periodische Leistungen
- Lieferung von Lebensmitteln, Beköstigung und Wirtsschulden
- Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztliche Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren
- Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis
Ob eine Leistung als «Handwerksarbeit» gilt, ist im Einzelfall zu prüfen – wer auf Nummer sicher gehen will, rechnet mit 5 Jahren.
Ab wann läuft die Frist?
Ab Fälligkeit der Forderung (Art. 130 OR).
Verjährung unterbrechen
Die Frist beginnt neu zu laufen (Art. 135 und 137 OR) durch:
- Anerkennung durch den Schuldner: Teilzahlung, Zinszahlung, schriftliche Schuldanerkennung, Bitte um Ratenzahlung
- Betreibung, Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor Gericht
Eine blosse Mahnung unterbricht die Verjährung nicht. Alternativ kann der Schuldner schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 141 OR, für höchstens 10 Jahre).
Quellen
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind die verlinkten amtlichen Quellen.