Betreibung einleiten – Schritt für Schritt

Die Mahnungen haben nichts gebracht? Die Betreibung ist in der Schweiz einfach und günstig zu starten – ein Urteil brauchst du dafür nicht.

Kosten Zahlungsbefehl berechnen (Art. 16 GebV SchKG)

Gebühr für Erlass, doppelte Ausfertigung, Eintragung und Zustellung des Zahlungsbefehls (Stand GebV SchKG 1.1.2026). Dazu kommen allenfalls Porto/Zustellkosten. Die Kosten schiesst du als Gläubiger vor; sie gehen zulasten des Schuldners (Art. 68 SchKG).

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1. Betreibungsbegehren stellen

Beim Betreibungsamt am Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners (Art. 46 SchKG) – schriftlich mit dem amtlichen Formular oder elektronisch (eSchKG, z.B. über EasyGov). Angaben: Gläubiger, Schuldner, Forderungsbetrag in CHF, Zins und Forderungsgrund (z.B. «Rechnung 2026-042 vom 15.09.2026»). Die Kosten schiesst du vor (Art. 68 SchKG); sie gehen zulasten des Schuldners.

2. Zahlungsbefehl

Das Amt stellt dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu (Art. 69 SchKG). Er hat 20 Tage zum Zahlen oder 10 Tage für den Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG). Ein Rechtsvorschlag braucht keine Begründung.

3. Rechtsvorschlag beseitigen

  • Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG), wenn du ein vollstreckbares Urteil hast
  • Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) mit einer Schuldanerkennung, z.B. einem vom Schuldner unterschriebenen Vertrag oder einer unterschriebenen Offerte – darum lohnt es sich, Offerten unterschreiben zu lassen
  • Sonst: Anerkennungsklage im ordentlichen Verfahren (Art. 79 SchKG), in der Regel mit vorgängigem Schlichtungsverfahren

4. Fortsetzung

Ohne (oder nach beseitigtem) Rechtsvorschlag stellst du frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls und spätestens ein Jahr danach das Fortsetzungsbegehren (Art. 88 SchKG). Danach folgt die Pfändung oder – bei im Handelsregister eingetragenen Schuldnern – die Konkursandrohung (Art. 39 SchKG).

Wichtig zu wissen

Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag und du unternimmst nichts, kann er nach drei Monaten verlangen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben wird (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG). Eine Betreibung unterbricht zudem die Verjährung (Art. 135 OR).

Schritt für Schritt

  1. Forderung prüfen: Fälligkeit, Betrag und Belege (Rechnung, Offerte, Vertrag) bereitlegen.
  2. Letzte Mahnung: Mit Frist und Betreibungsandrohung, am besten eingeschrieben.
  3. Betreibungsbegehren: Beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einreichen und Kostenvorschuss bezahlen.
  4. Rechtsvorschlag abwarten: Der Schuldner hat 10 Tage ab Zustellung des Zahlungsbefehls.
  5. Fortsetzungsbegehren oder Rechtsöffnung: Je nachdem, ob Rechtsvorschlag erhoben wurde.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind die verlinkten amtlichen Quellen.

Häufige Fragen

Was kostet eine Betreibung?

Der Zahlungsbefehl kostet nach Art. 16 GebV SchKG zwischen CHF 7 (Forderung bis CHF 100) und CHF 400 (über 1 Mio.), z.B. CHF 60 bei CHF 1’000–10’000, plus allfällige Zustellkosten. Der Rechner oben zeigt die Gebühr.

Brauche ich einen Anwalt für die Betreibung?

Nein. Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren kannst du selbst stellen. Bei bestrittenen Forderungen kann im Rechtsöffnungs- oder Gerichtsverfahren Beratung sinnvoll sein.

Muss ich vorher mahnen?

Rechtlich nicht zwingend, wenn die Forderung fällig ist. Ohne Mahnung beginnt der Verzugszins aber unter Umständen später, und es wirkt unnötig hart.