1. Betreibungsbegehren stellen
Beim Betreibungsamt am Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners (Art. 46 SchKG) – schriftlich mit dem amtlichen Formular oder elektronisch (eSchKG, z.B. über EasyGov). Angaben: Gläubiger, Schuldner, Forderungsbetrag in CHF, Zins und Forderungsgrund (z.B. «Rechnung 2026-042 vom 15.09.2026»). Die Kosten schiesst du vor (Art. 68 SchKG); sie gehen zulasten des Schuldners.
2. Zahlungsbefehl
Das Amt stellt dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu (Art. 69 SchKG). Er hat 20 Tage zum Zahlen oder 10 Tage für den Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG). Ein Rechtsvorschlag braucht keine Begründung.
3. Rechtsvorschlag beseitigen
- Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG), wenn du ein vollstreckbares Urteil hast
- Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) mit einer Schuldanerkennung, z.B. einem vom Schuldner unterschriebenen Vertrag oder einer unterschriebenen Offerte – darum lohnt es sich, Offerten unterschreiben zu lassen
- Sonst: Anerkennungsklage im ordentlichen Verfahren (Art. 79 SchKG), in der Regel mit vorgängigem Schlichtungsverfahren
4. Fortsetzung
Ohne (oder nach beseitigtem) Rechtsvorschlag stellst du frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls und spätestens ein Jahr danach das Fortsetzungsbegehren (Art. 88 SchKG). Danach folgt die Pfändung oder – bei im Handelsregister eingetragenen Schuldnern – die Konkursandrohung (Art. 39 SchKG).
Wichtig zu wissen
Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag und du unternimmst nichts, kann er nach drei Monaten verlangen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben wird (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG). Eine Betreibung unterbricht zudem die Verjährung (Art. 135 OR).
Schritt für Schritt
- Forderung prüfen: Fälligkeit, Betrag und Belege (Rechnung, Offerte, Vertrag) bereitlegen.
- Letzte Mahnung: Mit Frist und Betreibungsandrohung, am besten eingeschrieben.
- Betreibungsbegehren: Beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einreichen und Kostenvorschuss bezahlen.
- Rechtsvorschlag abwarten: Der Schuldner hat 10 Tage ab Zustellung des Zahlungsbefehls.
- Fortsetzungsbegehren oder Rechtsöffnung: Je nachdem, ob Rechtsvorschlag erhoben wurde.
Quellen
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind die verlinkten amtlichen Quellen.