Kein Gesetz, keine Gebühr
Das Obligationenrecht kennt keine Mahngebühren. Gesetzlich geschuldet ist ab Verzug der Verzugszins von 5 % pro Jahr (Art. 104 OR) sowie ein nachgewiesener weiterer Schaden (Art. 106 OR). Eine Gebühr, die erstmals auf der Mahnung auftaucht, muss der Kunde nicht bezahlen.
So vereinbarst du Mahngebühren wirksam
- Vor oder bei Vertragsschluss – z.B. in AGB, auf die der Kunde hingewiesen wurde, oder in der akzeptierten Offerte
- Konkret beziffert: «Für die 2. Mahnung verrechnen wir CHF 20, für die 3. Mahnung CHF 30.» Ein Hinweis wie «Mahnspesen werden verrechnet» genügt nicht
- Angemessen: Übermässige Beträge kann ein Gericht herabsetzen (Art. 163 Abs. 3 OR)
Passende Zahlungs-Klausel: im AGB-Generator.
Verzugszins: die sichere Alternative
Bei CHF 1’000 offen und 60 Tagen Verzug sind das CHF 8.20 – nicht viel, aber ein klares Signal. Bei grösseren Beträgen und längeren Verzögerungen wird der Zins schnell relevanter als jede Gebühr. Rechne es oben aus.
Und Inkassokosten?
Kosten eines Inkassobüros muss der Schuldner grundsätzlich nur tragen, wenn sie vereinbart wurden oder als Verzugsschaden nachgewiesen sind. Die Kosten der Betreibung hingegen trägt der Schuldner (Art. 68 SchKG).
Quellen
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind die verlinkten amtlichen Quellen.