Die Umsatzgrenze
Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt – befreit ist, wer innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100’000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen im In- und Ausland erzielt (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Institutionen liegt die Grenze bei CHF 250’000.
Was zählt zum Umsatz?
Massgebend sind die Entgelte aus steuerbaren Leistungen ohne MWST. Von der Steuer ausgenommene Leistungen nach Art. 21 MWSTG (z.B. Heilbehandlungen, Bildung, Vermietung von Wohnraum, Versicherungen) zählen nicht dazu.
Wann beginnt die Steuerpflicht?
Grundsätzlich nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Grenze erreicht wurde. Wer eine Tätigkeit neu aufnimmt und nach den Umständen davon ausgehen muss, in den nächsten 12 Monaten die Grenze zu erreichen, ist ab Beginn steuerpflichtig. Die Anmeldung bei der ESTV muss innert 30 Tagen erfolgen (Art. 66 MWSTG).
Freiwillig unterstellen?
Möglich nach Art. 11 MWSTG. Vorteil: Vorsteuerabzug auf Investitionen und professioneller Auftritt bei Firmenkunden. Nachteil: Privatkunden bezahlen 8.1 % mehr, und du hast Abrechnungsaufwand. Seit 2025 ist bei der effektiven Methode unter Bedingungen auch eine jährliche Abrechnung möglich (siehe ESTV).
Quellen
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind die verlinkten amtlichen Quellen.