Fester Preis oder ungefährer Kostenvoranschlag?
Wurde ein fester Preis vereinbart, muss der Unternehmer das Werk dafür fertigstellen, auch wenn es mehr Aufwand gibt (Art. 373 Abs. 1 OR) – ausser bei ausserordentlichen, nicht vorhersehbaren Umständen (Abs. 2). Ein ungefährer Kostenvoranschlag darf überschritten werden, aber nicht unverhältnismässig (Art. 375 OR).
Was heisst «unverhältnismässig»?
Das Gesetz nennt keine Zahl. In Lehre und Praxis wird häufig eine Toleranz von rund 10 % genannt; je nach Umständen kann sie höher oder tiefer liegen. Bei einer übermässigen Überschreitung kann der Besteller während oder nach der Ausführung vom Vertrag zurücktreten; bei Bauten auf seinem Grund und Boden kann er eine angemessene Herabsetzung verlangen (Art. 375 Abs. 2 OR).
Tipps für Unternehmer
- Klar schreiben: «Kostenvoranschlag, Abweichungen bis ±10 % vorbehalten»
- Absehbare Mehrkosten sofort schriftlich melden und Bestätigung einholen
- Zusatzwünsche des Kunden als Nachtrag offerieren
- Kostenvoranschlag vom Kunden unterschreiben lassen
Quellen
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind die verlinkten amtlichen Quellen.